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Berufskraftfahrer-Qualifikation - Weiterbildung nachweisen

Beschreibung

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Dieser Text gibt nicht die aktuelle Rechtslage wieder. Er wird aktuell überarbeitet und schnellstmöglich an die aktuelle Rechtslage angepasst. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde.

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Wenn Sie im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen fahren, benötigen Sie dafür einen gültigen Führerschein mit den eingetragenen Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D oder DE (Bus) beziehungsweise C1, C1E, C oder CE (Lkw). Außerdem müssen Sie die Grundqualifikation beziehungsweise die Weiterbildung nachweisen.

Sie sind dazu verpflichtet, alle fünf Jahre an einer Weiterbildung teilzunehmen. Diese umfasst eine Ausbildungsdauer von 35 Stunden zu je 60 Minuten. Dabei sollen Sie Ihre Fertigkeiten und Kenntnisse auffrischen und aktualisieren, beispielsweise in folgenden Bereichen:

  • Technik
  • Verkehrssicherheit
  • rationeller Kraftstoffverbrauch
  • Lenk- und Ruhezeiten
  • Gesundheit

Die Pflicht zur Weiterbildung besteht unabhängig davon, ob Sie die Grundqualifikation durch Besitzstand oder durch eine IHK-Prüfung erworben haben. Ein Besitzstand liegt vor, wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis vor folgenden Stichtagen erworben haben:

  • Fahrerlaubnisklasse D1, D1E, D oder DE (Bus-Führerscheine): vor dem 10. September 2008
  • Fahrerlaubnisklasse C1, C1E, C oder CE (Lkw-Führerscheine): vor dem 10. September 2009

Als Nachweis der Grundqualifikation sowie der regelmäßigen Weiterbildung trägt die Führerscheinstelle die "Schlüsselzahl 95" in Ihren Führerschein ein.

Hinweis: Fahrten zu bestimmten Zwecken sind ausgenommen. Dazu zählen beispielsweise

  • Polizeifahrzeuge, Feuerwehr, Notfallrettung durch anerkannte Rettungsdienste, die Beförderungen im Rahmen ihrer Aufgaben ausführen
  • land- und forstwirtschaftlicher Verkehr
  • Handwerksbetriebe sowie Kleingewerbetreibende, wenn sie Material oder Ausrüstung für die Berufsausübung transportieren.
    Es darf sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handeln.
  • Leerfahrten, das heißt Fahren unbeladener Fahrzeuge ohne Güter oder Fahrgäste
Zuständige Stelle
Dienstleistungszentrum Eselsberg
Stifterweg 94
89075 Ulm

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Dienstleistungszentrum Söflingen
Klosterhof 14
89077 Ulm

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Dienstleistungszentrum Wiblingen
Buchauer Straße 12
89079 Ulm

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Dienstleistungszentrum Böfingen
Haslacher Weg 93
89075 Ulm

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Bürgerdienste - Führerscheinstelle
Olgastraße 66
89073 Ulm

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Ortsverwaltung Eggingen
Dorfstraße 35
89079 Ulm

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Ortsverwaltung Jungingen
Albstraße 5
89081 Ulm

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Ortsverwaltung Mähringen
Rathausweg 1
89081 Ulm

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Ortsverwaltung Lehr
Loherstraße 18
89081 Ulm

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Ortsverwaltung Ermingen
Waldstraße 29
89081 Ulm

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Ortsverwaltung Einsingen
Katharinenstraße 1
89079 Ulm

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Ortsverwaltung Unterweiler
Kirchgasse 2
89079 Ulm

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Ortsverwaltung Gögglingen-Donaustetten
Riedlenstraße 16
89079 Ulm

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