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Betrieb einer Röntgeneinrichtung anzeigen oder Genehmigung beantragen

Beschreibung

Bei einem genehmigungsbedürftigen Betrieb einer Röntgeneinrichtung darf die Röntgeneinrichtung erst betrieben werden, sobald dem Genehmigungsinhaber die schriftliche Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums vorliegt.

Im Fall einer Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung darf die Röntgeneinrichtung frühestens vier Wochen ab dem Zeitpunkt betrieben werden,

  • an welchem alle Antragsunterlagen dem zuständigen Regierungspräsidium vollständig vorliegen oder
  • sobald das zuständige Regierungspräsidium die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt.
Zuständige Stelle
Regierungspräsidium Tübingen
Hausanschrift:
Konrad-Adenauer-Straße 20
72072 Tübingen
Postfach:
72016 Tübingen

Telefon: 07071 757-007071 757-0
Fax: 07071 757-3190
De-Mail: poststelle.rpt@im.bwl.de-mail.de
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