Wenn Sie Wohnungseigentum oder Teileigentum begründen wollen, müssen Sie dies in das Grundbuch eintragen lassen.
Dafür müssen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer
eine Teilungserklärung beim Grundbuchamt abgeben oder
einen Teilungsvertrag abschließen.
Die Teilungserklärung muss notariell beglaubigt, der Teilungsvertrag muss notariell beurkundet werden.
Hinweis: Die Bestimmungen für Grundbucheintragungen und die damit verbundenen Formalitäten sind vielschichtig. Sie sollten sich von einer Notarin oder einem Notar beraten lassen.
Die Eintragung in das Grundbuch erfolgt durch das Anlegen der Wohnungsgrundbücher.
Voraussetzungen
Die Wohnungen oder sonstigen Räume müssen in sich abgeschlossen sein. Das müssen Sie der Baubehörde nachweisen durch
einen Aufteilungsplan und
eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Die Teilungserklärung des Eigentümers muss notariell beglaubigt oder beurkundet sein.
Die vertragliche Einräumung von Sondereigentum muss notariell beurkundet sein.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Eintragung beim Grundbuchamt beantragen. In der Regel wird die Eintragung aber von der Notarin oder dem Notar veranlasst, die oder der die Teilungserklärung beglaubigt beziehungsweise den Teilungsvertrag beurkundet hat.
Das Grundbuchamt legt dann Wohnungs- beziehungsweise Teileigentumsgrundbücher an. Dadurch wird die Teilung wirksam. Bei den Wohnungsgrundbüchern handelt es sich um besondere Grundbuchblätter, die das Grundbuchamt für jeden Miteigentumsanteil (das heißt: für jede Wohnung) anlegt. Hier trägt es ein:
den Bruchteil des Miteigentums am Grundstück
das zum Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum
Hinweis: Lassen Sie sich am besten wegen der Formvorschriften notariell oder anwaltlich beraten.
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 02.07.2019 freigegeben.
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