Für folgende Aufgaben können Sieeinen Schornsteinfegerbetrieb frei wählen:
Kehren und Überprüfen Ihrer Feuerungsanlage
Messen der Abgaswerte
Folgende Aufgaben bleiben dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin vorbehalten:
Abnahme Ihrer Feuerungsanlagen
Feuerstättenschau
Führung des Kehrbuchs
Rechtsbehelf
keine
Voraussetzungen
Einen Schornsteinfegerbetrieb können Sie beauftragen
als Eigentümer oder Eigentümerinnen von Haus- und Wohnungseigentum oder
als Hausverwaltung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)
Verfahrensablauf
Im Feuerstättenbescheid ist festgelegt, wann welche Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten durchgeführt werden müssen. Den Bescheid erhalten Sie als Haus- oder Wohnungseigentümer bzw. Haus- oder Wohnungseigentümerin nach jeder Feuerstättenschau oder nach einer Bauabnahme von Ihrem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bzw. Ihrer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin. Die Feuerstättenschau findet zwei Mal in sieben Jahren statt.
Sie müssen die dort festgelegten Arbeiten rechtzeitig bei einem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb in Auftrag geben.
Fristen
Die Fristen zur Durchführung der Kehr-, Mess- und Überprüfungsarbeiten ergeben sich aus dem Feuerstättenbescheid.
Erforderliche Unterlagen
Feuerstättenbescheid
Kosten
nicht hoheitliche Aufgaben: Den Preis für die im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten können Sie frei verhandeln. Lassen Sie sich vom Schornsteinfegerbetrieb Ihrer Wahl ein Angebot unterbreiten. Beachten Sie, dass es sich um gewerbliche Arbeiten handelt und die Betriebe nicht verpflichtet sind, Ihren Auftrag anzunehmen.
hoheitliche Aufgaben: Die Kosten sind in der Kehr- und Überprüfungsordnung des Bundes (KÜO) festgesetzt. Als Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin müssen Sie diese zahlen. Genaue Auskünfte hierzu erteilt Ihnen die zuständige Stelle.
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