Ihr Adoptivkind erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn
Sie und/oder Ihr Ehepartner zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption deutsche Staatsangehörige sind,
die Adoption nach deutschem Recht rechtswirksam und
Ihr Adoptivkind zum Zeitpunkt des Annahmeantrags noch nicht 18 Jahre alt ist.
Hinweis: Eine Adoption nach ausländischem Recht hat den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn ihre Wirkungen denen einer deutschen Minderjährigenadoption zumindest gleichwertig sind.
Sie können für Ihr Adoptivkind an Ihrem Wohnort einen Kinderreisepass oder einen eigenen Reisepass beantragen. In der Regel behält Ihr Adoptivkind zusätzlich die Staatsangehörigkeit des Herkunftslandes.
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