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Markenschutz - Verfahrenskostenhilfe beantragen

Beschreibung

Für Verfahren im Zusammenhang mit Schutzrechten und deren Aufrechterhaltung (z.B. für Patentprüfungsverfahren, Einspruchsverfahren oder Jahresgebühren) fallen Gebühren an. Zusätzlich können Kosten entstehen, wenn Sie sich von einem Patentanwalt beraten oder vertreten lassen.

Nicht jeder verfügt über genügend Mittel, um diese Kosten selbst zu tragen. Damit aber auch wirtschaftlich schlechter gestellte Personen die Möglichkeit haben, ihre Erfindungen schützen zu lassen, gibt es die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Sie kann dem Anmelder eines Schutzrechts, aber auch einem Dritten (z.B. jemandem, der Einspruch gegen die Erteilung eines Patents erheben möchte) gewährt werden.

Hinweis: Für welche Verfahren im Einzelnen Sie Verfahrenskostenhilfe beantragen können, erfahren Sie im "Merkblatt über die Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Pdf)".

Die Höhe der Verfahrenskostenhilfe hängt von Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ab.

Hinweis: Neben der Verfahrenskostenhilfe besteht auch die Möglichkeit, dass Jahresgebühren für Patente gestundet oder erlassen werden.

Für Verfahren nach dem Markengesetz wird jedoch keine Verfahrenskostenhilfe gewährt.

Zuständige Stelle
Bundesgerichtshof
Herrenstraße 45 a
76133 Karlsruhe

Telefon: 0721 159-00721 159-0
Fax: 0721 159-2512
E-Mail senden
Bundespatentgericht
Cincinnatistraße 64
81549 München

Telefon: 089 699370089 699370
Fax: 089 69937-5100
E-Mail senden
Deutsches Patent- und Markenamt
Hausanschrift:
Zweibrückenstraße 12
80331 München
Lieferanschrift:
80297 München

Telefon: 089 / 2195-0089 / 2195-0
Fax: 089 / 2195-2221
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