Ein Verein, der Vormundschaften übernehmen will, braucht eine Erlaubnis durch das Landesjugendamt.
Voraussetzungen
Die Eltern haben in ihrer letztwilligen Verfügung den Verein benannt oder
es steht keine geeignete Privatperson für die Übernahme der Vormundschaft zur Verfügung, z.B. bei Findelkindern oder bei als Flüchtlingen ohne Eltern in Deutschland aufgenommenen Minderjährigen.
Verfahrensablauf
Sie können die Erlaubnis formlos beantragen.
Das Landesjugendamt prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Bei positiver Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis. Es kann sie befristen oder mit Auflagen verbinden.
Bei negativer Prüfung erhalten Sie einen Ablehungsbescheid.
Vor der Bestellung muss der Verein in die Übernahme der Vormundschaft einwilligen. Die Vormundschaft wird von einzelnen Mitgliedern oder Mitarbeitern ausgeübt, nicht vom Erzieher des Mündels im Heim des Vereins.
Die Bestellung als Vormund begründet das Familiengericht. Ein Mitvormund oder Gegenvormund bestellt es nur nach Anhörung des Vereins.
Eine Gegenvormundschaft durch das Jugendamt gibt es nicht.
Fristen
keine
Der Antrag sollte rechtzeitig vor der Übernahme von Pflegschaften und Vormundschaften beim Landesjugendamt eingehen.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der Eintragung des Vereins
Satzung
Anzahl und Ausbildung der Mitarbeitenden
Nachweis der Einholung erweiterter Führungszeugnisse der Mitarbeiter durch den Verein
Anzahl der Wohnplätze
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, dauert das Verfahren höchstens drei Monate.
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